Gesetze / Bundeskindergeldgesetz

BKGG

§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-1 (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-2 (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-3 (3) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-4 (4) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-5 (5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-6 (6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-7 (7) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über

1.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
2.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
§ 10 § 12