Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86Verfassungswidrigkeit der 1983 eingeführten Kürzung des Kindergelds für BesserverdienendeZitiert von 208
- SG Aachen, 10.11.2015 – S 11 BK 12/15Zitiert von 1
- SG Schleswig, 28.03.2025 – S 8 BK 10001/21 PA
- BVerfG, 06.04.2011 – 1 BvR 1765/09Nichtannahmebeschluss: Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und BKGG andererseits mit Gleichheitssatz <Art 3 Abs 1 GG> vereinbar - Substantiierungsanforderungen an Rüge einer unterlassenen Richtervorlage gem Art 100 Abs 1 GGZitiert von 20
- SG Osnabrück, 13.11.2017 – S 27 BK 8/16
- SG Berlin, 27.03.2019 – S 2 BK 17/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Nürnberg, 11.12.2024 – S 18 KG 39/22
- BSG, 06.06.2023 – B 4 AS 86/21 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung - krankheitsbedingte Hinderung an der Ausbildung über einen Zeitraum von mehr als drei Kalendermonaten - rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG - Nachholung der Beantragung von Arbeitslosengeld II - Rückwirkung des Antrags - Einkommensberücksichtigung - Leistungen nach dem BAföG - UnterkunftskostenzuschussZitiert von 12
- LSG Hamburg, 20.03.2023 – L 4 BK 1/22Zitiert von 2
31 Entscheidungen zu § 11 BKGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-1 (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-2 (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-3 (3) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-4 (4) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-5 (5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-6 (6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-7 (7) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über