Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-1 (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-2 (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-3 (3) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-4 (4) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-5 (5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-6 (6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11#abs-7 (7) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 11 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86Verfassungswidrigkeit der 1983 eingeführten Kürzung des Kindergelds für BesserverdienendeZitiert von 237
- SG Aachen, 10.11.2015 – S 11 BK 12/15Zitiert von 1
- SG Schleswig, 28.03.2025 – S 8 BK 10001/21 PA
- BVerfG, 06.04.2011 – 1 BvR 1765/09Nichtannahmebeschluss: Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und BKGG andererseits mit Gleichheitssatz <Art 3 Abs 1 GG> vereinbar - Substantiierungsanforderungen an Rüge einer unterlassenen Richtervorlage gem Art 100 Abs 1 GGZitiert von 20
- SG Osnabrück, 13.11.2017 – S 27 BK 8/16
- SG Berlin, 27.03.2019 – S 2 BK 17/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Nürnberg, 11.12.2024 – S 18 KG 39/22
- BSG, 06.06.2023 – B 4 AS 86/21 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung - krankheitsbedingte Hinderung an der Ausbildung über einen Zeitraum von mehr als drei Kalendermonaten - rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG - Nachholung der Beantragung von Arbeitslosengeld II - Rückwirkung des Antrags - Einkommensberücksichtigung - Leistungen nach dem BAföG - UnterkunftskostenzuschussZitiert von 12
- LSG Hamburg, 20.03.2023 – L 4 BK 1/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.